Wissenswertes - Was steht Ihnen zu?

Als Schwangere haben Sie einen Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme. Diese Leistung kann von jeder Frau in Anspruch genommen werden und die meisten Leistungen werden von den Krankenkassen übernommen.

Einige Krankenkassen erstatten ganz oder teilweise auch zusätzliche Hebammenleistungen, z.B. geburtsvorbereitende Akupunktur und Geburtsvorbereitungskurse für den Lebenspartner. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Ihre Hebamme ist eine wichtige Kontaktperson während Ihrer Schwangerschaft und betreut Sie rundherum vom Beginn Ihrer Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit.

Das Mutterschutzgesetz bezieht sich auf alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Entscheidend ist, dass Du gegen Entgelt für einen Arbeitgeber tätig bist und zwischen Ihnen ein Arbeitsvertrag besteht. Daher haben Selbständige und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz. Als Schwangere Haben Sie sechs Wochen vor der Entbindung das Recht nicht zu arbeiten. Es liegt in Ihrem Ermessen, ob Sie dieses Recht vollständig wahrnehmen. Nach der Geburt gibt es ein striktes, nicht optionales Arbeitsverbot von acht Wochen. Diese Schutzfrist erhöht sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.

Es gibt noch viele weitere wichtige Rechte, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert sind. Für ausführliche Informationen können Sie direkt im MuSchG nachlesen.

Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung bekommen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Die Antragstellung muss frühzeitig bei der Krankenkasse bzw. Bundesversicherungsamt erfolgen, damit Sie Ihr Mutterschaftsgeld pünktlich erhalten. Sie erhalten max. 13 Euro pro Kalendertag Mutterschaftsgeld zzgl. Arbeitgeberzuschuss (in Summe das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 3 Monate vor Mutterschutz). Arbeitnehmer, die privat versichert sind, erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro einmalig. Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet.

Zur Antragstellung bei der Krankenkasse benötigen Sie eine eine Bescheinigung von Ihrem Frauenarzt mit dem mutmaßlichen Geburtstermin des Kindes, den Angaben zu Ihrer Krankenversicherung, den Angaben zu Ihrem aktuellen Beschäftigungsverhältnis und Angaben zu Ihrer Kontoverbindung. Diese Bescheinigung stellt Ihnen Ihr Gynäkologe frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche aus.

Berufstätige Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Elternzeit. Aber es gibt ein paar Bedingungen, die erfüllt werden müssen, wenn Sie Elternzeit beantragen wollen. Der Elternzeitanspruch liegt bei bis zu drei Jahren pro Elternteil und Kind, in denen Sie sich intensiv um Ihr Kind kümmern können und Sie nur reduziert oder gar nicht arbeiten. Dafür müssen Sie einen schriftlichen Antrag sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Nicht nur Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Elternzeit, sondern auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag, als Saisonarbeiter, Teilzeitkraft oder Auszubildende gilt diese Regelung.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes und das, laut Familienministerium, auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Wie lange Sie Elternzeit nehmen wollen, wann sie startet und endet, können Sie innerhalb der ersten drei Jahre frei wählen. Auch die Aufteilung der Elternzeit auf beide Elternteile ist möglich. Hier gibt es verschiedene Modelle. Lassen Sie dazu am besten bei der zuständigen Elterngeldstelle beraten.

In der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes zu Hause bleiben oder Ihre Arbeitszeiten verkürzen, wird als Ausgleich für reduziertes oder wegfallendes Einkommen das Elterngeld gezahlt. Diesen Anspruch haben aber nicht nur arbeitende Elternteile sondern auch Studenten und Arbeitslose. Der Mindestsatz von 300 Euro steht Ihnen in jedem Fall zu. Während Sie Elterngeld beziehen, dürfen Sie maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Das Elterngeld sollten Sie frühzeitig nach der Geburt Ihres Kindes in der jeweils zuständigen Elterngeldstelle einreichen, denn es wird nur für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

Beigefügt werden müssen:

  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate

  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt

  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit oder Erklärung über die Arbeitszeit, wenn Du selbstständig bist

Einen Kindergeldanspruch haben Sie für alle minderjährigen Kinder, die regelmäßig in Ihrem Haushalt betreut werden. Die Höhe des monatlichen Kindergeldes liegt für das erste und zweite Kind bei 194,00 €, das dritte Kind erhält 200,00 € und ab dem vierten Kind 225,00 €. Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Kindergeld ist, dass Ihr Wohnort in Deutschland, oder einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegt. Nur ein Elternteil erhält Kindergeld. Ist Ihr Kind alt genug und lebt in einem eigenständigen Haushalt und versorgt sich selbst, kann das Kindergeld auch direkt an das Kind gezahlt werden.

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